Nach der Geburt eines Kindes steht bei tausenden Österreichern jedes Jahr die Frage nach der Karenz im Raum. In den letzten Jahren hat sich einiges getan, was es für frischgebackene Eltern leichter machen soll Karriere und Familie gerade im Anfangsstadium unter einen Hut zu bringen. Um den Überblick über alle Optionen zu behalten und keine Fristen zu verpassen, sollten werdende Eltern rechtzeitig beginnen sich mit dem Thema auseinander zu setzen, Anträge zu stellen, usw.
Elternkarenz – was genau ist das eigentlich?
Acht Wochen nach der Geburt endet die in Österreich die gesetzlich vorgeschriebene Mutterschutzfrist, in der ein Beschäftigungsverbot gilt. Danach beginnt die offizielle Elternkarenz, allerdings nur wenn man dem Arbeitgeber vorab rechtzeitig innerhalb der Meldefrist schriftlich Bescheid gegeben und alles andere ebenfalls schriftlich geregelt hat. Bis zum zweiten Geburtstag des Kindes kann die Elternkarenz maximal dauern – und auch zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden. In dieser Zeit kann jener Elternteil, der in Karenz ist, nicht gekündigt werden – es besteht also ein Kündigungsschutz für karenzierte ArbeitnehmerInnen.
Gehalt in der Karenz
In der Karenz-Zeit bekommt der Arbeitnehmer kein Gehalt von seinem Arbeitgeber, sondern erhält stattdessen sogenanntes „Kinderbetreuungsgeld“ aus dem Familienlastenausgleichsfonds, für welches jedoch bestimmte Regelungen gelten. Bei Geburten ab dem 1.3.2017 können frischgebackene Eltern zwischen zwei möglichen Optionen wählen: Kinderbetreuungsgeld (einkommensabhängig) und einem neuen Kinderbetreuungsgeld-Konto, bei dem die Eltern selbst bestimmen können wie lange sie das Kinderbetreuungsgeld innerhalb des möglichen Zeitrahmens beziehen möchten. Je nachdem ob ein oder zwei Elternteile das Kinderbetreuungsgeld beziehen, kann entschieden werden innerhalb welchen Zeitraumes das Geld bezogen wird. Je nach Bezugsdauer beträgt dieses zwischen 33,88 und 14,53 Euro pro Tag – es wird eben nur in einer kürzeren oder längeren Zeitspanne ausgezahlt (immer monatlich), der Gesamtbetrag über die gesamte Dauer der Karenz bleibt insgesamt natürlich gleich. Welches Modell am besten passt kann mit dem Rechner des Familienministeriums herausgefunden werden.
Wer hat eigentlich Anspruch auf Karenz?
Grundsätzlich haben alle DienstnehmerInnen, HeimarbeiterInnen und Beamte, die in einem vertraglichen Verhältnis mit dem Arbeitgeber stehen, Anspruch auf Elternkarenz. Allerdings gilt als Grundvoraussetzung, dass die Mutter oder der Vater mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und auch dort gemeldet sein muss. Frei DienstnehmerInnen haben leider keinen Anspruch auf Karenz. Als Elternteil gelten neben den leiblichen Eltern auch Adoptiv- oder Pflegeeltern.
Versicherung, Abfertigung und Sonderzahlungen
Alle Dienstverhältnisse, die ab dem 1.1.2003 eingegangen wurden, werden in das neue Abfertigungssystem mit eingerechnet und die jeweiligen Karenzzeiten auch berücksichtigt. Anders ist es bei diversen Sonderzahlungen wie z.B. einem Urlaubszuschuss, denn diese werden nur anteilsmäßig ausgezahlt, also nur für jene Dienstzeiten in denen keine Karenz in Anspruch genommen wurde. Die Krankenversicherung bleibt allerdings im Gegenzug dazu auch in der Karenzzeit bestehen, also bis zu maximal 48 Monate nach der Geburt.
Weitere Infos rund ums Thema Karenz gibt’s auch auf der Beratungs-Seite der Arbeiterkammer!