Wenn das Bewerbungsgespräch gut über die Bühne ist und der Arbeitsvertrag bereit zur Unterzeichnung vor einem liegt, ist die Versuchung groß schnell zum Kugelschreiber zu greifen. Doch bevor man sich von Euphorie oder Stress seitens des Gegenübers unter Druck setzten lässt, sollte der Vertrag noch einmal genau durchgelesen werden. Auf was man besonders achten sollte und welche Irrtümer rund um den Mythos „Arbeitsvertrag“ noch herrschen – wir haben einige nützliche Tipps.
Zeit nehmen – immer mit der Ruhe
Wer voreilig und im schlechtesten Fall noch vor Ort seinen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, der riskiert nicht nur das Kleingedruckte zu überlesen, sondern macht dem neuen Vorgesetzten gegenüber auch einen schlechten Eindruck. Besser den Vertrag mit nach Hause nehmen oder zusenden lassen, in aller Ruhe durchlesen und bei Fragen oder Unstimmigkeiten nochmals mit der oder dem Zuständigen Kontakt aufnehmen. Wer unterschreibt gibt damit sein Einverständnis zu allen im Vertrag aufgelisteten Rahmenbedingungen und Vereinbarungen.
Inhalt – die wichtigsten Punkte
Im Arbeitsvertrag wird man als potentieller neue Angestellter insbesondere über seine Rechten und Pflichten informiert, sowie über allgemeine Rahmenbedingungen. Unbedingt enthalten sein müssen Angaben zur Tätigkeit, Arbeitszeitenregelung (und Überstunden), Dienstort, Gehalt/Lohn, Kündigungsfrist, Urlaubsbedingungen, evtl. Dauer der Probezeit, Name und Adresse des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers.
Weitere Informationen finden sich auch im Hilfsportal der österreichischen Regierung.
Zusätzliche Klausen
Besondere Vorsicht gilt bei zusätzlichen Klausen, die den Arbeitnehmer über das Dienstverhältnis hinaus einschränken können. Ein gutes Beispiel hierfür sind All-In-Verträge, bei denen das Gehalt zwar etwas höher ausfällt, dafür Überstunden bereits im Lohn enthalten sind. Rechnet man das hoch, fällt der tatsächliche Stundenlohn oft geringer aus. Auch anderwärtige zumutbare Tätigkeiten, abweichende Arbeitszeiten oder unterschiedliche Dienstorte könnten in einer zusätzlichen Klausel angeführt werden.
Mythos oder wahr? Was stimmt und was nicht?
- Überstunden können nicht abgelehnt werden.
Falsch. Sobald ein nachweisbarer Grund vorliegt, wie etwa Kinderbetreuungspflichten, ein Arzttermin, Gerichtstermin oder ähnliches, kann die Bitte um Überstunden abgelehnt werden.
- Kündigung im Krankenstand.
Richtig. Auch im Krankenstand kann man gekündigt werden. Allerdings müssen hier seitens des Arbeitgebers alle Fristen und der Termine die im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, auch eingehalten werden. Außerdem besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung auch im Krankheitsfall.
- Erst ab dem dritten Tag Krankenstand muss ich eine Arztbestätigung vorlegen.
Falsch. Wenn der Arbeitgeber im Zweifelsfall darauf besteht, ist man dazu verpflichtet bereits ab dem ersten Tag eine Arztbestätigung vorzulegen.
- Wann und ob ich Urlaub bekomme, entscheidet immer der Chef.
Falsch. Ein Urlaub kann nie einseitig entschieden werden. Der Urlaub muss einvernehmlich (meistens mittels Urlaubsantrags-Formular) vereinbart werden. Beide Parteien haben das Recht einen ungünstigen Zeitraum abzulehnen.
- Unfaire Bedingungen im Arbeitsvertrag müssen nicht eingehalten werden.
Falsch. Ab dem Zeitpunkt der Unterschrift verpflichten sich beide Seiten zur Einhaltung des Vertrages. Einzige Ausnahme sind gesetzeswidrige Klauseln, die auch im Nachhinein angefochten werden können.
Diese und weitere Mythen rund um das Arbeitsrecht können auch auf der Beratungsseite der Arbeiterkammer nachgelesen werden.